Bei erbrechtlichen Fragestellungen beraten wir Sie zur Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. In Zusammenarbeit mit unserer Steuerabteilung erhalten Sie eine sowohl erbrechtlich als auch steuerrechtlich abgestimmte Beratung aus einem Hause. Gerne unterstüzen wir Sie auch bei Testamentsvollstreckungen.
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0 Erbrecht generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Die Vererblichkeit von Verlusten wird auf den Prüfstand gestellt
Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.
Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde.
Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.
Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will.
Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden.
Anrecht auf Erbschaftspflichtteil
Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.