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Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht Insolvenzrecht Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR, RA Florian Loserth, Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung, Konkurs, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Oelmaier, Zehentner, Loserth, Hinterberger, Schranner, Wajand, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Überschuldung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Erbrecht, Recht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Zwangsvollstreckung, Sanierung, Kündigung, Eigentumsvorbehalt, Gläubiger, Ampfing, Waldkraiburg, Altötting, Insolvenzgeld, Insolvenzgericht, Traunstein, Mühldorf, GmbH, AG, Firma, Firmengründung, Existenzgründung, Liquidation, Krise, Zwangsverwaltung, Verwertung, Bürgschaft, Darlehen, Grundschuld, Pfandrecht, Abtretung, 1 Insolvenzrecht 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren. 0 Kurzbeschreibung InsO 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Insolvenz - Ende oder Neuanfang 1112357757.pdf 0 Ende o. Neuanfang PDF 1

Seit Einführung der Insolvenzordnung besteht für Unternehmen in der Krise die Möglichkeit unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch zur Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung.
Das Merkblatt informiert über den wesentlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens.

Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z.B. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession) sowie bei der Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren.

0 Ende o Neuanfang 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers 1134373270.pdf 0 Haftung GmbH Geschäftsführer PDF 1

Bisher realisierten sich die Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, doch mittlerweile werden die Sitten auch im Mittelstand rauer: Beispielsweise hat der BGH jüngst entschieden, dass bei einem Haftungsprozess  der Geschäftsführer nachweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Gelingt ihm das nicht, werden die Forderungen schnell existenzbedrohend.

Deshalb müssen rechtzeitig wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken getroffen werden. Das gilt zunächst für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht (D&O- Versicherungen).

Ist der Geschäftsführer erst einmal abberufen, greifen die Gesellschafter oft zum Mittel der fristlosen Kündigung, um anschließend Haftungsansprüche geltend zu machen. Hier ist es meist ratsam, auch einer geringeren Abfindung zuzustimmen, wenn dafür eine Erledigungsklausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ausschließt.

I.     Haftungsbestände

1. Haftung für die GmbH in Gründung

Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haftet der GmbH- Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bezüglich Geschäften, die er nach notarieller Beurkundung der GmbH- Satzung bis zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister veranlasst hat. Neben der GmbH kann ein Gläubiger in derartigen Fällen also auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Da dessen persönliche Haftung mit der Eintragung erlischt, sollten bis dahin keine Geschäfte getätigt werden.

2. Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag

Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.

3. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem des Verwalters fremden Vermögens bzw. eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen. Soweit der Geschäftsführer diese Sorgfalt nicht wahrt und der GmbH hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Sonderfälle der Haftung sind geregelt in § 43 Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer, wenn er beispielsweise an die Gesellschafter Ausschüttungen vornimmt, obwohl keine Gewinne vorhanden sind. Darüber hinaus kommt eine Haftung beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch den Geschäftführer entgegen seinen Pflichten aus § 33 GmbHG in Betracht, also dann, wenn die erworbenen Geschäftsanteile nicht voll einbezahlt sind.

4. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

Bei nicht rechtzeitig abgeführter und damit verkürzter Lohnsteuer handelt es sich um sogenannte einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer. Die Frage des Verschuldens des GmbH- Geschäftsführers bei Abführung einbehaltener Lohnsteuer ist streng zu beurteilen. Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine persönliche Haftung des GmbH- Geschäftsführers.

Wird Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Antrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie über den Stundungsantrag nicht positiv entschieden ist.

Infolge dieser ungemein harten Entscheidung des BFH ist allen Geschäftsführern dringend zu raten, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in jedem Fall auf die Lohnsteuerzahlungen zu achten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

5. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für Umsatzsteuerschulden, die vor Stellung des Insolvenzantrages entstanden sind, sofern er die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger benutzt. Daher ist immer zu prüfen, ob bei Fälligkeit der Steuer noch Forderungen anderer Gläubiger bezahlt werden. Sollte
dies gegeben sein und ist die fällige Steuer nicht entrichtet, besteht eine  Haftung des Geschäftsführers. Es werden die während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde gelegt und eine Tilgungsquote sämtlicher Verbindlichkeiten ermittelt. Mit dieser Tilgungsquote haftet der Geschäftsführer für die Umsatzsteuer.

Daher genügt der Geschäftsführer seinen Pflichtigen nicht, wenn er das Finanzamt lediglich anteilig berücksichtigt. Vielmehr ist er zu einer – bezogen auf den Haftungszeitraum – überschlägigen Ermittlung der Tilgungsquote verpflichtet. Die für Haftungsbescheide zuständigen Finanzämter überprüfen  im Zuge eines jeden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den GmbH- Geschäftsführer der insolventen Firma in Haftung zu nehmen.

6. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Der GmbH- Geschäftsführer haftet schließlich auch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, soweit diese nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Die Haftung erstreckt sich allerdings nur auf den Arbeitnehmeranteil. Der GmbH- Geschäftsführer muss daher darauf achten, dass neben der Lohnsteuer zumindest auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge entsteht nämlich auch dann, wenn tatsächlich kein Nettolohn ausbezahlt wird.

II. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick:

1. Haftung für Mitgeschäftsführer minimieren:

Mit einem Geschäftsverteilungsplan können Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Wichtig ist dann, dass aus den anderen Ressorts regelmäßig Informationen abgefordert und diese auch dokumentiert werden.

2. Richtig delegieren:

Der Geschäftsführer muss – abgesehen von Kernaufgaben – nicht alles selbst erledigen. Delegiert er Verantwortungen, sind die Dokumentation der Zuständigkeiten und die Überwachung der Mitarbeiter entscheidend.
 
3. Berater einschalten:

Besonders große Verantwortungen können oft effektiv ausgelagert werden, beispielsweise an vertrauenswürdige und kompetente Berater. Beruhigend dabei: Mit dem Beratungsvertrag wird die Haftpflichtversicherung gleich mit abgeschlossen.

4. Gesellschafter informieren:

Im Zweifel sollte immer die Gesellschafterversammlung informiert werden. Besonders wichtig ist dann, die Hintergründe für Entscheidungen zu dokumentieren. So belegt der Gesellschafterbeschluss, dass der Geschäftsführer entsprechend den Weisungen der Versammlung gehandelt hat.

5. Entlastung erteilen lassen:

Damit können an den Geschäftsführer für Tatbestände, die zum Zeitpunkt der Entlastung bestanden und ggf. sogar bekannt waren, keine Haftungsansprüche gestellt werden.

6. Risikomanagement einführen:

Die wirtschaftliche Situation sollte mit Hilfe geeigneter Controllinginstrumente – z. B. Soll- Ist- Abgleich und monatliche Standardberichte – beobachtet werden. Ein Wirtschaftprüfer sollte die Wirksamkeit des Risikomanagementsystem bestätigen.

7. Rechtzeitig Insolvenz anmelden:

Bleibt nur noch der Gang zum Insolvenzrichter, sollte dies zum richtigen Zeitpunkt geschehen. Durch das Versäumen von entsprechenden Fristen macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig.

Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.

0 Haftungsrisiken Geschäftsführer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger/Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes

In der Februar-Ausgabe wurde bereits über das geplante Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger berichtet. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
Dadurch soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Ebenfalls in der Februar-Ausgabe wurde über die geplanten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes berichtet, welches nun zum 1.7.2007 in Kraft tritt. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.

0 Sicherung Altersvorsorge 1

Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.

0 Haftung faktische GF 1

Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

0 Insolvenzverschleppung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Reform im Insolvenzrecht für Verbraucher

Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte.
Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens – bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro – an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs Jahren gestrichen.
Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll, nachdem das alte System sehr kostenintensiv war. Die Reform sieht folgende Eckpunkte vor:

· Neuer Gang des Verfahrens: Der Schuldner kann, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. „Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.
Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern.
Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten  zehn Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Liegt kein Versagungsgrund vor, kündigt das Gericht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

· Neues Vermögen des Schuldners: Kommt der Schuldner während dieser sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft), gilt folgendes Prozedere:
Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.
Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an – etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat – so werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.

· Kostenbeteiligung des Schuldners: Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Dafür erhält der Schuldner den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase sowie eine Entschuldung nach sechs Jahren.

0 Reform Insolvenzrecht 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.

0 Haftung GF SozVers 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1

Mehr Schutz bei Kontopfändungen – das neue P-Konto

Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz pro Monat erhält.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

· Automatischer Pfändungsschutz: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können.

- Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
- Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
- Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

· Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“): Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

· Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger: Die Reform soll einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger schaffen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Sozialleistungen und Arbeitseinkommen behandelt.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Inkrafttreten kann Ende 2008 gerechnet werden.

0 Kontopfändung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Besserer Schutz von Kreditnehmern geplant

In der Praxis verkaufen Banken Forderungen aus Krediten zunehmend an Finanzinvestoren. Vielen Investoren ist jedoch nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren.
Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Folgende Vorschläge hat das Bundesjustizministerium zum besseren Schutz der Darlehensnehmer unterbreitet:

• Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge: Kreditinstitute sollen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank – bzw. einem Finanzinvestor – konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank muss den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen.

• Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages: Kreditgeber sollen künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird.

• Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.

• Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen: Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern.

• Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.

• Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde: Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Zukünftig soll der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden deutlich einfacher ersetzt bekommen können.

0 Schutz Kreditnehmer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand Kirch, Holzmann und Fairchild Dornier haben zusammen mit ca. 37.000 anderen Unternehmen in Deutschland eines gemeinsam – sie haben 2002 Insolvenz angemeldet. Die auf den ersten Blick hohe Zahl von Firmenpleiten hat ihre Ursachen nicht nur in der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Deutschland, sondern beruht auch auf der 1999 eingeführten Insolvenzordnung. Für Unternehmen in der Krise besteht unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch die Möglichkeit der Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen. Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z.B. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession). In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren. 1. Ziele des Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die gemeinsame und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger entweder durch Liquidation des Schuldnervermögens oder – gleichberechtigt – durch Sanierung des Schuldnerunternehmens unter Aufsicht des Gerichts und des Insolvenzverwalters zu erreichen. Weiter soll dem redlichen Schuldner als natürliche Person die Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung). 2. Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so findet das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren statt. Bei ehemals selbständigen Schuldnern ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind - d.h. es bestehen weniger als 20 Gläubiger - und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Für alle anderen Personen, also Selbständige, Freiberufler, Handelsgesellschaften, Körperschaften, etc. ist das Regelinsolvenzverfahren einschlägig. Im folgenden soll auf den Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens eingegangen werden. Die Besonderheiten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens werden am Ende des Artikels erläutert. 3. Verfahrensablauf Am Anfang eines jeden Insolvenzverfahrens steht der durch den Schuldner oder einen Gläubiger, häufig einem Sozialversicherungsträger, gestellte Insol-venzantrag. Bei einem durch den Gläubiger gestellten Insolvenzantrag haftet der Gläubiger neben dem Schuldner für die Kosten, wobei die Kosten des Insolvenzverfahrens vorrangig aus der Masse bedient werden. Das zuständige Insolvenzgericht bestellt in der Regel einen Rechtsanwalt als Sachverständigen, um zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund, also Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (nur juristische Personen) oder – nur bei einem Eigenantrag des Schuldners – eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Weiter wird bei juristischen Personen geprüft, ob genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten (Gerichts- und Verwaltergebühren) vorhanden ist. Reicht das Vermögen nicht aus, so erfolgt eine Abweisung mangels Masse. Bei natürlichen Personen als Schuldner werden die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet, so dass keine Abweisung mangels Masse zu erfolgen hat. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen oder sind noch nennenswerte Vermögenswerte vor-handen, so wird in der Regel bis zur Eröffnung des Verfahrens zur Sicherung des Vermögens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser führt das Unternehmen soweit möglich fort, um eine optimale Verwertung oder Sanierung zu erreichen. Liegt ein Insolvenzgrund vor und sind die Verfahrenskosten durch ausreichendes Vermögen gedeckt (oder bei einer natürlichen Person gestundet), so wird das Insolvenzverfahren meist 1 bis 3 Monate nach dem Insolvenzantrag eröffnet. Die Eröffnung und auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird im jeweiligen Amtsblatt des Insolvenzgerichtes veröffentlicht. Nach der Verfahrenseröffnung haben die Gläubiger ihre Forderungen samt etwaiger Sicherungsrechte, beispielsweise Eigentumsvorbehalt oder Bürgschaften, beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bekannte Gläubiger werden dazu vom Verwalter angeschrieben. Im sog. Berichts- und Prüfungstermin werden die Forderungen festgestellt oder bestritten und meist ein Beschluss über die Sanierung oder Stillegung des Unternehmens gefasst. Nach Abschluss des Verfahrens, welches je nach den zu verwertenden Gegenständen einige Monate, aber auch Jahre dauern kann, wird aus den angemeldeten Forderungen und dem vorhandenen Vermögen eine Quote ermittelt und der jeweilige Betrag an die Gläubiger ausbezahlt. 4. Restschuldbefreiung: Ist der Schuldner eine natürliche Person, so steht ihm in der Regel die Restschuldbefreiung offen. Er hat dazu ab der Eröffnung des Verfahrens für die Dauer von sechs Jahren, der sog. Wohlverhaltensphase, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Erträge an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzuführen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind beispielsweise Forderungen aus vorsätzlichen Straftaten. Unredlichen Schuldnern, beispielsweise bei Bankrottstraftaten, wird die Restschuldbefreiung versagt. 5. Gläubigerstrategien: Ungesicherte Gläubiger, wie in der Regel Dienstleister, haben grundsätzlich nur die Möglichkeit ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Bei Sicherungsrechten, wie einem wirksam vereinbarten (verlängerten) Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten oder einer Sicherungsübereignung, steht das Verwertungsrecht dem Insolvenzverwalter zu. Jedoch sind 91 % des Erlöses aus der Verwertung an den jeweiligen Gläubiger auszukehren. Der Verwertungserlös lässt sich meist dadurch verbessern, dass der Gläubiger seine Branchenkenntnisse nutzt und den Insolvenzverwalter auf eine optimale Verwertungsmöglichkeiten hinweist. Alternativ kann der Gegenstand auch gegen Zahlung der MwSt. und der Feststellungs- und Verwertungspauschalen selbst übernommen und optimal – auf eigene Rechnung – weiter veräußert werden. Gerade bei Schuldnern, welche in einem ähnlichen Geschäftsfeld tätig sind, lassen sich häufig „Schnäppchen“ machen. Oft bietet auch der Zusam-menschluss mehrer Lieferanten zu einem „Pool“ eine kostengünstige Möglichkeit, gemeinsam eine optimale Verwertung zu erreichen. Besonderheiten bestehen hinsichtlich des Vermieters. Die fristlose Kündigung wegen eines vor dem Insolvenzantrages bestehenden Zahlungsrückstandes ist nach Stellung des Insolvenzantrages ausgeschlossen. Die rechtzeitige Kündigung ist daher von wesentlicher Bedeutung. Die Verwertung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände erfolgt wie beim Eigentumsvorbehalt. Die ab Eröffnung des Verfahrens anfallende Miete ist eine sog. Masseforderung und vom Insolvenzverwalter vorrangig zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung ein Sonderkündigungsrecht. Die Forderungen der Arbeitnehmer sind durch das Insolvenzgeld gesichert; d.h. für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor Eröffnung des Verfahrens werden Gehaltsrückstände vom Arbeitsamt gezahlt. Die Gehaltsforderungen ab Eröffnung des Verfahrens sind vorrangig zu befriedigende Masseforderungen. Der Verwalter kann die Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von längstens drei Monaten kündigen. Im übrigen besteht der Kündigungsschutz fort. Im Falle eines Betriebsüberganges gehen die Arbeits-verhältnisse nach § 613a BGB auf die neue Firma über; dies ist bei einer übertragenden Sanierung von existenzieller Bedeutung. 6. Praxishinweise: Für den Schuldner oder dessen gesetzlichen Vertreter bestehen im Vorfeld des Insolvenzantrages erhebliche strafrechtliche Risiken: Bei Gesellschaften ohne vollhaftende natürliche Person (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) ist es strafbar, wenn bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (der Schuldner ist nicht in der Lage die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen) oder Überschuldung (das Vermögen deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten aller Gläubiger) nicht innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt wird. Auch das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist strafbar. Für den gesetzlichen Vertreter führt dies zur unbeschränkten persönlichen Haftung für den beim Gläubiger entstandenen Schaden! Sowohl in der Krise als auch im Insolvenzverfahren bestehen verschiedene Sanierungsmöglichkeiten. In der Krise lässt sich beispielsweise durch teilweisen Forderungserlass, Rangrücktritt und einer einschneidenden Reduktion der Kosten eine Sanierung erreichen und ein Insolvenzantrag vermeiden. Aber auch nach einem – manchmal unvermeidbaren – Insolvenzantrag lässt sich durch einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung eine Fortführung des Unternehmens erreichen. Werden in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages noch Zahlungen an einzelne Gläubiger geleistet, welche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit haben so sind diese anfechtbar, d.h. sie müssen an den Insolvenzverwalter zurückerstattet werden. Ausgenommen sind lediglich sogenannte Bargeschäfte, also Leistungen für eine unmittelbar gleichwertige Gegenleistung innerhalb von weniger als zwei Wochen. Weitere Anfechtungsmöglichkeiten bestehen beispielsweise bei nachträglicher Sicherheitengewährung oder Geschäften mit nahen Angehörigen. Aufgrund der vielfältigen straf-, insolvenz- aber auch arbeitsrechtlichen Probleme ist in der Krise eine möglichst frühzeitige Beratung existenziell wichtig. Je früher die Weichen gestellt werden, um so größer sind die Chancen, eine Sanierung zu erreichen oder das Privatvermögen bzw. das Vermögen von Angehörigen zu sichern. Gerade bevor – beispielsweise bei Kreditverhandlungen – weitere Sicherheiten (Bürgschaft der Ehefrau oder des Gesellschafters, Grundschulden) gegeben werden, ist die Zukunft des Unternehmens umfassend zu analysieren. 7. Verbraucherinsolvenzverfahren: Für Verbraucher ist eine besonderes Insolvenzverfahren einschlägig. Es eröffnet wie auch das Regelinsolvenzverfahren die Chance auf Restschuldbefreiung. Gegenüber dem Regelverfahren bestehen einige Verfahrensvereinfachungen. Vor Stellung eines Insolvenzantrages ist zwingend erforderlich, dass ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren bei einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, etc.) erfolglos durchgeführt wurde. Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth. art-connect GmbH Werkstr. 13 - D-84513 Töging a. Inn fon +49 [0] 86 31 - 39 44 10 fax +49 [0] 86 31 - 39 44 11 art-connect GmbH netzcraftwerk limited | directors thomas lanzinger winfried weingartner tel +44 7092 809 712 fax +44 7092 809 714 netzcraftwerk limited westbury, 2nd floor 145-157 st john street london ec1v 4py www.netzcraftwerk.com Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Rechtsberatung Richard-Wagner-Straße 15 84453 Mühldorf a. Inn Tel: +49 (0) 8631-1603-0 Fax: +49 (0) 8631/1603-33 Internet: www.oelmaier.com Niederlassung Kastl: Endfelln 1 84556 Kastl / Lkr. Altötting Tel: +49 (0) 8679/983820 Fax: +49 (0) 8679/983830